Nur mit einer Sorgerechtsverfügung kann Ihre Vertrauensperson die Vormundschaft Ihrer minderjährigen Kinder übernehmen, wenn beiden Elternteilen etwas zustößt.
Die Sorgerechtsverfügung regelt, wer die Fürsorge, Erziehung und finanzielle Versorgung für Ihre minderjährigen Kinder übernimmt und bei wem diese leben.
Dadurch wird verhindert, dass der Staat sich zumindest zeitweise um Ihre minderjährigen Kinder kümmert.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, was mit Ihren minderjährigen Kindern passiert, falls Ihnen etwas zustößt? Wer gibt ihnen ein liebevolles Zuhause, kümmert sich um die Erziehung und verwaltet das Vermögen (Erbe), z. B. für den Führerschein, Schulausgaben, Auslandsreisen oder das Studium?
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Großeltern, Patinnen und Paten sowie weitere Familienangehörige automatisch das Sorgerecht für minderjährige Kinder übernehmen dürfen, falls beide Elternteile versterben oder sich langfristig nicht um die Kinder kümmern können.
Wenn Sie vorab jedoch keine Vertrauensperson als Vormund in einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, entscheidet das Familiengericht gemeinsam mit dem Jugendamt, wer die Personen- und Vermögensfürsorge übernimmt. Damit Vormundschaftsgerichte schnellere Entscheidungen treffen können und verhindert wird, dass sich der Staat (zumindest zeitweise) um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, empfiehlt es sich Ihren gewünschten Vormund vorab in einer Sorgerechtsverfügung zu benennen.
Die Legitimation für Erziehung und Vermögen kann auch getrennt werden. Von den Vorgaben der Eltern darf nur bei berechtigten Zweifeln des Gerichtes gem. § 1778 Abs. 2 BGB abgewichen werden, z. B. über die persönliche Eignung, bei Gesetzesverstößen oder finanziellen Problemen des benannten Vormundes.
Tipp: Juristinnen und Juristen empfehlen, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Vormund nicht größer als 50 Lebensjahre sein sollte. Die Sorgerechtsverfügung hat testamentarischen Charakter. Zur rechtlichen Anerkennung ist es deshalb erforderlich, sie handschriftlich zu verfassen und mit Ort und Datum zu unterzeichnen. Je nach Familienstand der Eltern ergeben sich hierbei unterschiedliche Formvorschriften, die unbedingt zu berücksichtigen sind.
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Das Besondere: Der TÜV-zertifizierte 18 Punkte-Service ist kostenfrei bei der Erstellung der Sorgerechtsverfügung enthalten. Das heißt, dass das handschriftliche Original z. B. bei JURA DIREKT sicher hinterlegt werden kann und Eltern die vielen Extras und Notfall-Tools u. a. aus dem Serviceportal nutzen können.
Juristinnen und Juristen empfehlen Familien mit Kindern unter 18 Jahren zusätzlich zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung erstellen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder lange Zeit ausfallen.
In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder kümmern dürfen.
Eine Sorgerechtsverfügung greift, wenn beide Elternteile nicht handeln können oder gar versterben. In einer Sorgerechtsverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die in einem solchen Fall vom Gericht zum Vormund für Ihre minderjährigen Kinder bestellt wird.
Verwandte der Kinder sind bei Ausfall der Eltern nicht automatisch zu deren Vertretung und Versorgung berechtigt. Die Personen- und Vermögensfürsorge wird ausschließlich vom Vormundschaftsgericht entschieden und bestimmt.
Damit Vormundschaftsgerichte schnellere Entscheidungen treffen können und verhindert wird, dass sich zumindest zeitweise der Staat um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, empfiehlt es sich, den gewünschten Vormund vorab in einer Sorgerechtsverfügung zu benennen.
Auch bei Vorliegen einer Sorgerechtsverfügung wird ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Vormundes durchgeführt. Hierbei möchte das Vormundschaftsgericht die persönliche Eignung des gewünschten Vormundes überprüfen, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Zudem ist das Gericht bestrebt, ebenfalls den Kindeswillen zu berücksichtigen und die Wünsche der Kinder – falls möglich – anzuhören.
Eine Sorgerechtsverfügung hat testamentarischen Charakter. Zur rechtlichen Anerkennung ist es deshalb erforderlich, sie handschriftlich zu verfassen und mit Ort und Datum zu unterzeichnen.
Bei Elternteilen mit beiderseitigem Sorgerecht ist es unerheblich, welches Elternteil das handschriftliche Dokument erstellt. Jedoch müssen beide Sorgerechtsinhaberinnen bzw. -inhaber unterschreiben. Elternteile mit alleinigem Sorgerecht erstellen und unterschreiben das handschriftliche Dokument einseitig. Bei unverheirateten Elternteilen mit beiderseitigem Sorgerecht muss aus rechtlichen Gründen jeweils ein Exemplar eigenhändig abgeschrieben und einzeln unterzeichnet werden. Jedoch sollte in beiden Exemplaren derselbe Vormund benannt sein, um gerichtliche Herausforderungen zu vermeiden.
Grundsätzlich können Sie jede volljährige Person – bestenfalls Verwandte oder nahestehende Personen mit enger Bindung zu den Kindern – als Vormund benennen. Juristinnen und Juristen empfehlen jedoch, dass die Altersdifferenz zwischen Kind und Vormund nicht mehr als 50 Lebensjahre betragen sollte.
Das Vormundschaftsgericht prüft selbstverständlich in jedem Fall die persönliche Eignung des Vormundes. Weitere Ausschlussgründe neben der persönlichen Eignung, die gegen die Bestellung als Vormund sprechen können, sind z. B. schwerwiegende Krankheiten – auch Suchtkrankheiten, schwere Gesetzesverstöße oder existenzielle, finanzielle Probleme. Das Gericht könnte hier eine Gefahr für das Kindeswohl erkennen.
Zunächst muss zwischen geteiltem oder alleinigem Sorgerecht unterschieden werden.
Bei geteiltem Sorgerecht sollten die leibliche Mutter und der leibliche Vater versuchen eine Einigung über den zu benennenden Vormund untereinander anzustreben, da die Sorgerechtsverfügung nur greift, wenn beide Elternteile nicht handeln können oder gar versterben. Ist die Einigung nicht möglich, können dennoch jeweils einseitige Willenserklärungen abgegeben werden. Das Gericht muss dann allerdings prüfen, welche Option als Vormund die bessere ist. Dies kann das Verfahren in die Länge ziehen und eine Zerreißprobe für die Kinder bedeuten, da zwischenzeitlich der Staat die Obhut übernimmt.
Auch bei alleinigem Sorgerecht ist das Gericht stets bestrebt, das andere Elternteil als Vormund zu benennen. Sollte dies jedoch von der Sorgerechtsinhaberin bzw. dem Sorgerechtsinhaber aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens seitens des anderen Elternteiles gegenüber der Kinder nicht gewünscht sein, empfiehlt es sich, dem Vormundschaftsgericht genaue Gründe hierfür in der Sorgerechtsverfügung zu nennen.
Juristinnen und Juristen empfehlen aufgrund des hohen Konfliktpotenziales lediglich immer nur eine Person als Vormund zu benennen. Es können mehrere Personen in Reihenfolge angegeben werden, falls Ihre erste Vertrauensperson die Vormundschaft nicht annehmen kann. Auch bevollmächtigte Paare sind auf Empfehlung in Reihenfolge anzugeben.
In einem Testament können Sie ebenfalls Regelungen erfassen, wer sich um Ihre minderjährigen Kinder kümmern soll, falls beide Elternteile ausfallen oder versterben. Umgekehrt können Sie in einer Sorgerechtsverfügung zwar jemand für die Personen- und Vermögenssorge Ihrer minderjährigen Kinder benennen, jedoch können Sie keine Regelungen zur detaillierten Vermögensverteilung oder bedingten Erbauszahlung treffen, z. B. zur Finanzierung des Führerscheines, des Studiums oder Auszahlung des Vermögens ab dem 25. Lebensjahr. Dies geht nur in einem Testament.
Da Testamente jedoch oft beim Amtsgericht oder in Schließfächern hinterlegt sind, sind sie meist nicht schnell zugänglich. Um zu verhindern, dass sich der Staat zwischenzeitlich um Ihre minderjährigen Kinder kümmert, sollten Sie ein Testament und eine Sorgerechtsverfügung getrennt voneinander erstellen. So stellen Sie sicher, dass die Sorgerechtsverfügung im Notfall schnell griffbereit ist.