Mit einer Betreuungsverfügung können Sie – wie mit einer Vorsorgevollmacht auch – sicherstellen, dass im Notfall Ihre Bedürfnisse und Wünsche von jemandem erfüllt werden, dem Sie vertrauen. Das können Wünsche bezüglich z. B. Ort und Art der Betreuung oder Pflege sein, ob Kontakt zu Verwandten oder geistiger bzw. seelischer Beistand gewünscht ist und ob Lebensgewohnheiten beibehalten werden sollen. Zusätzlich können Sie in einer Betreuungsverfügung auch angegeben, wer auf keinen Fall als Betreuungsperson in Frage kommt.
Die Betreuungsverfügung wird benötigt, wenn von Gerichts wegen eine Betreuungsperson bestellt werden muss. Selbst wenn dann zusätzlich zur Betreuungsverfügung eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, in der Sie eine oder mehrere bevollmächtigte Personen benannt haben, kann es zu Betreuungssituationen kommen. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn:
Für diese und weitere Betreuungssituationen können Sie in der Betreuungsverfügung vorab eine Vertrauensperson festlegen, die Ihre Wünsche rechtlich durchsetzt, wenn Sie das nicht mehr eigenständig können.
Denn: Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Familienangehörige dürfen laut Gesetz (§ 1914 Abs. 1 BGB) nicht automatisch für Sie handeln und entscheiden. Ohne Betreuungsverfügung, ggfs. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht, wer Ihre Betreuung übernehmen soll. Im schlimmsten Fall ist das eine fremde Person, die in Ihren privaten Lebensbereichen weitreichende Entscheidungen lediglich anhand Ihres mutmaßlichen Willens trifft. Die Betreuungsperson wird bei allen zukünftigen Entscheidungen vom Gericht überwacht. Für diese Überwachung müssen dann jährlich Gerichtskosten gezahlt werden.
Juristinnen und Juristen empfehlen eine Vorsorgevollmacht immer mit einer Betreuungsverfügung zu ergänzen, um in allen Vorsorgefällen rechtlich abgesichert zu sein.
Wenn Sie eine Vertrauensperson in der Betreuungsverfügung benennen, wird diese auch grundsätzlich vom Gericht bestellt. In seltenen Fällen muss das Gericht eine fremde Betreuungsperson einsetzen. Das kann u. a. dann der Fall sein, wenn:
Um zu vermeiden, dass das Gericht bei Interessenskonflikten oder Missbrauchsverdacht eine fremde Betreuungsperson statt Ihrer benannten Vertrauensperson bestellt, gibt es zusätzlich die Möglichkeit in der Betreuungsverfügung eine Person für die Kontrollbetreuung vorab zu benennen, die Ihre Rechte wahrt.
Selbst wenn Ihre ernannte Vertrauensperson in der Betreuungsverfügung vom Gericht bestellt wird, ist sie diesem in allen Belangen rechenschaftspflichtig. Das kann viele Entscheidungsprozesse langwierig und kompliziert machen, was Familien in emotionalen Ausnahmesituationen noch zusätzlich belastet.
Juristinnen und Juristen empfehlen daher, zusätzlich zur Betreuungsverfügung eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen. Die darin benannte Vertrauensperson darf grundsätzlich ohne Einfluss des Gerichtes in Ihren privaten Lebensbereichen nach Ihren Wünschen vollumfänglich und dauerhaft handeln.
Nur für die Betreuungsverfügung gilt laut § 1817 BGB, dass das Betreuungsgericht mehrere Personen für Ihre Vertretung genehmigen kann, wenn Ihre Angelegenheiten hierdurch besser versorgt werden. In diesem Falle bestimmt das Gericht, welche Person mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
Geeignet ist theoretisch erstmal jede Person, die volljährig und selbst geschäftsfähig ist.
Das Betreuungsgericht berücksichtigt in der Regel den Wunsch, den Sie in Ihrer Betreuungsverfügung für die ausgewählte Betreuungsperson geäußert haben. Nur in seltenen Fällen, z. B. bei möglichen Interessenskonflikten oder bei Missbrauchsverdacht, überprüft das Gericht die Eignung Ihrer benannten Vertrauensperson. Juristinnen und Juristen empfehlen, dass Ihre Vertrauensperson in der Betreuungsverfügung ihren Lebensmittelpunkt in Ihrer Nähe hat, um im Betreuungsfall schnell für Sie handeln zu können.